Corona – Fragen und Antworten für Unternehmen und Selbständige (FAQ)

Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Bitte nehmen Sie bei Bedarf eine entsprechende Rechtsberatung, Steuerberatung oder Unterstützung Ihrer Branchenvertretung in Anspruch.

Corona aid programs und informations in different languages

Regelungen und Verordnungen

Die tagesaktuellen Zahlen für Hessen und die Hessischen Landkreise bzw. Kreisfreien Städte finden Sie hier.

Informationen zu den aktuellen Inzidenzwerten in Frankfurt am Main finden Sie hier.

  • Die Verordnungen und Allgemeinverfügungen des Landes Hessen finden Sie unter: https://www.hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen 
  • Die Lesefassung der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV) finden Sie unter:

Basisschutzmaßnahmenverordnung (Stand 01.10.2022)

Bei Unklarheiten können Sie sich an die hessenweite Hotline (0800- 555 4666) oder buergertelefon@stk.hessen.de wenden.

Aktuell keine.

Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt.

Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen und in Gedrängesituationen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden.

In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.

Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Hausstände bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.

Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen

  • in Arztpraxen und Krankenhäusern (nicht für stationäre Krankenhauspatienten),
  • in Alten- und Pflegeheimen,
  • bei Pflege- und Rettungsdiensten,
  • in Bussen und Bahnen (ÖPNV und Fernverkehr),
  • in Sammelunterkünften wie bspw. Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften.

Die Verpflichtung besteht nicht für Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, Personal von Einrichtungen und Unternehmen, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.

Ein Negativnachweis (Nachweis, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-COV2-Virus vorliegen) kann je nach Vorgabe erfolgen durch

  1. den Nachweis des vollständigen Impfschutzes,
  2. einen Genesenennachweis,
  3. einen Testnachweis;

a. die Bescheinigung aufgrund einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test),

b. die Bescheinigung aufgrund eines Antigen-Schnelltests,

c. eine Bescheinigung über einen im Rahmen einer Beschäftigung durchgeführten Test mit einem zugelassenen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest),

d. einen anlassbezogenen vor Ort durchgeführten Selbsttest.

Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, müssen keinen Negativnachweis führen. Soweit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein Negativnachweis zu führen ist, kann dieser durch den dokumentierten vom Arbeitgeber zweimal die Woche kostenfrei angebotenen Test nachgewiesen werden.

Zur Nachweisführung ist ein Nachweis gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.

Eine Kontaktdatenerfassung findet grundsätzlich nicht mehr statt.

  • Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS ist zum 25.05.2022 ausgelaufen. Somit gelten keine gesonderten Regelungen mehr.

Ab dem 02.04.2022 gelten keine Einschränkungen mehr.

Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen und in Gedrängesituationen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden.

Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll so stattfinden, dass die Beteiligten keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt werden. Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen und in Gedrängesituationen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden.

Gaststätten, Mensen, Hotels, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen ab dem 02.04.2022 Speisen und Getränke uneingeschränkt anbieten. Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen und in Gedrängesituationen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden.

Sonderregelung für Frankfurt:

  • Die Stadt Frankfurt am Main unterstützt die Gastronomie (sofern temporär keine anderen Regelungen entgegenstehen) durch die Duldung der Erweiterung der Außengastronomie für Gastronomen, die über eine Sondernutzugserlaubnis verfügen (gebührenfrei bis zum 31.03.2023).
  • Geeignete Maßnahmen zum Wind-, Kälte- und Regenschutz werden ebenfalls bis zum 31.03.2022 geduldet.

Die Auflagen für die Inanspruchnahme dieser Hilfen finden Sie im Merkblatt „Sonderregelung Außengastronomie ab 1.11.2022“.   

Übernachtungsangebote einschließlich der Bewirtung der Übernachtungsgäste sind ab dem 02.04.2022 uneingeschränkt zulässig.

Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen und in Gedrängesituationen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden.

Der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist seit dem 02.04.2022 uneingeschränkt zulässig.

Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen und in Gedrängesituationen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden.

Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen ist seit dem 02.04.2022 uneingeschränkt zulässig.

Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen und in Gedrängesituationen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden.

Der Betrieb von Prostitutionsstätten oder einer ähnlichen Einrichtung, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges, die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung, der Betrieb einer Prostitutionsvermittlung sowie die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist seit dem 02.04.2022 uneingeschränkt zulässig.

Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt.

Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte sind seit dem 02.04.2022 uneingeschränkt zulässig.

Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen und in Gedrängesituationen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden.

Die Durchführung von außerschulischen Bildungsangeboten und Ausbildungen ist seit dem 02.04.2022 uneingeschränkt zulässig, sofern sie nicht in Einrichtungen stattfinden, für die besondere Regelungen gelten.

Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen und in Gedrängesituationen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden

Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG – war am 1. März 2020 in Kraft getreten. Die ursprünglich bis 30. September geltende Regelung wurde zunächst in Teilen bis zum 31. Dezember verlängert. Mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) wurde das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz geändert. Seit Januar 2021 bis zum 30. April 2021 galt demnach für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/insolvenzaussetzungsgesetz-1781394).

Diese Ausnahmeregelungen sind nun ausgelaufen. Damit sind Unternehmen seit 1. Mai 2021 wieder verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten

Ziel des Programms war die

Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

Erst- und Änderungsanträge konnten bis zum 15. Juni 2022 durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder gestellt werden.

Gegebenenfalls zu viel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen. Sollten die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und/oder tatsächlich angefallenen Fixkosten höher ausfallen als bei der Antragstellung angegeben, erfolgt auf entsprechenden Antrag im Rahmen der Schlussabrechnung eine Nachzahlung.

Die Schlussabrechnung erfolgt über den prüfenden Dritten und muss bis spätestens 31. Dezember 2022 vorgelegt werden.

Weitere Informationen hier und hier (FAQ).

Mit der Neustarthilfe 2022 wurden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis März 2022 bzw. April bis Juni 2022 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe IV daher nicht in Frage kam.

Anträge konnten bis zum 15. Juni 2022 einmalig gestellt werden. Besteht ein erheblicher Änderungsbedarf kann hierfür im digitalen Antragssystem bis zum 30. September 2022 ein Änderungsantrag gestellt werden.

Endabrechnung

Nach Ablauf des Gesamtförderzeitraums sind die direktantragstellenden Empfängerinnen oder Empfänger der Neustarthilfe 2022 verpflichtet, bis spätestens 30. September 2022 eine Endabrechnung über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, das für sie rechtzeitig freigeschaltet wird, zu erstellen. Endabrechnungen für Anträge, die über prüfende Dritte gestellt wurden, müssen von prüfenden Dritten bis zum 31. Dezember 2022 über antrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eingereicht werden.

Weitere Informationen erhalten Sie hier und hier (FAQ).

Wer wird gefördert:

Es werden Betriebe in Hessen gefördert, die sowohl Speisen als auch Getränke verabreichen (Gaststätten nach § 1 HGastG). Antragsberechtigt sind Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 10 Millionen Euro, die einen Gaststättenbetrieb aktiv betreiben.

Zuwendungen werden nur für Gaststättenbetriebe gewährt, die über einen eigenen Gastraum verfügen. Auch saisonale Betriebe sind antragsberechtigt. Kantinen für Betriebsangehörige können nicht gefördert werden.

Was wird gefördert:

Gefördert werden Neuanschaffungen von materiellen Wirtschaftsgütern des Gastronomiebedarfes. Hierzu zählen zum Beispiel: Kühltechnik, Spültechnik, Koch- und Küchengeräte. Desinfektionsständer oder Investitionen, die zur Gewährleistung des Geschäftsbetriebes erforderlich oder geeignet sind oder die die gastronomische Nutzung von Außenbereichen unterstützen (Heizgeräte für den Außenbereich sind von der Förderung ausgenommen). Für Elektrogeräte ist eine gute Energieeffizienz oder gute Umwelteigenschaften beispielsweise durch eine Produktbeschreibung des Herstellers (Produktblatt) oder auf dem Kaufbeleg darzulegen.

Förderzeitraum:

November 2020 bis Dezember 2022

Fördervolumen:

Insgesamt 3,4 Millionen Euro sind vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz und Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen hälftig vorgesehen. Für das Jahr 2020 stehen 800.000 Euro, für das Jahr 2021 stehen 2,1 Mio. Euro und für 2022 stehen 500.000 Euro bereit.

Förderbetrag pro Antragsteller:

1.500 Euro Festbetrag bei einem Anschaffungswert von insgesamt mindestens 2.000 Euro netto.

Verfahren:

Der erste Förderaufruf endete am 26.11.2020, der zweite Förderaufruf am 09.04.2021. Ggfs. wird es einen weiteren Förderaufruf geben. Übersteigt das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Mittel, entscheidet ein Losverfahren. Nicht berücksichtigte Antragstellende können im Rahmen einer etwaigen nächsten Programmrunde erneut einen Antrag stellen.

Wo wird der Antrag gestellt:

Der Antrag ist auf der Homepage der WIBank zur Verfügung gestellt. Der ausgefüllte Antrag ist online per Email zu stellen an folgende Adresse: gastronomie@wibank.de

Förderprogramm: Ausbildungsplätze sichern

Förderprogramm: Ausbildungsplätze sichern

Um die Folgen der Covid-19-Pandemie auf den Lehrstellenmarkt abzufedern, hat die Bundesregierung Hilfen in Millionenhöhe beschlossen. Das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“  fördert kleine und mittlere Betriebe, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen.

Folgende Prämien bzw. Zuschüsse sind verfügbar:

  1. Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot fortführen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie gefördert. Für Ausbildungsverhältnisse, die zwischen dem 24. Juni 2020 und dem 31. Mai 2021 begonnen haben, beträgt die Ausbildungsprämie 2.000 Euro pro Ausbildungsvertrag. Förderberechtigt für diesen Zeitraum sind Betriebe mit bis zu 249 Beschäftigten. Beginnt die Ausbildung im Zeitraum 1. Juni 2021 bis 15. Februar 2022, erhöht sich die Förderung durch die Ausbildungsprämie auf 4.000 Euro pro Ausbildungsvertrag. Ab diesem Zeitpunkt können auch Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten die entsprechenden Förderungen beantragen.
  2. Ausbildungsprämie plus (Ausbildungsangebot erhöhen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen, werden mit einer Ausbildungsprämie plus gefördert. Für Ausbildungsverhältnisse, die zwischen dem 24. Juni 2020 und dem 31. Mai 2021 begonnen haben, beträgt die Ausbildungsprämie plus 3.000 Euro pro Ausbildungsvertrag. Beginnt die Ausbildung im Zeitraum 1. Juni 2021 bis 15. Februar 2022, erhöht sich die Förderung durch die Ausbildungsprämie plus auf 6.000 Euro pro Ausbildungsvertrag. Ab diesem Zeitpunkt können auch Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten die entsprechenden Förderungen beantragen.
  3. Vermeidung von Kurzarbeit: KMU, die trotz erheblichen Arbeitsausfalls (mindestens 50 Prozent) ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, werden mit 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat bis einschließlich Dezember 2021 gefördert, in dem dies der Fall ist.
  4. Übernahmeprämie: KMU, die Auszubildende aus Corona-bedingt insolventen KMU zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Dezember 2021 bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubildendem eine Prämie von 6.000 Euro

Anträge auf Förderung sind bei der für das jeweilige Unternehmen örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen.

Antragsunterlagen erhalten Sie hier.

Außerdem beinhaltet das Programm „Ausbildungsplätze sichern“ die Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung: Wenn KMU die Ausbildung temporär nicht fortsetzen können, können andere KMU, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister zeitlich befristet die Ausbildung übernehmen und dafür Förderung erhalten. Dies gilt, wenn der Geschäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden KMU vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern.

Infos zu diesem Programmbestandteil und zur Antragsstellung finden Sie hier.

Weitere Möglichkeiten zur Ausbildungsförderung finden Sie beim Regierungspräsidium Kassel.

Kleinunternehmer und Soloselbständige verfügen in aller Regel nicht über eine Arbeitslosenversicherung. Damit ihre Existenz nicht bedroht ist, wird der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit ist der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert. Die Leistungen werden schnell und unbürokratisch zunächst für sechs Monate gewährt. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden. Mehr Informationen erhalten Sie hier.

Künstler und Freischaffende, die in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, können eine Änderungsmitteilung über ihr Arbeitseinkommen machen, damit der reduzierte Beitrag ab dem 1. des nächsten Monats wirksam wird. Betroffene wenden sich hierfür direkt an die KSK.

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, beziehungsweise abgesondert wurde, und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei dem zuständigen Gesundheitsamt. Mehr Details finden Sie hier.

  • Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, dass die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen von den gesetzlichen Krankenkassen vorübergehend gestundet werden.
  • Die Stundung von Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen ist ein ergänzendes Angebot zu den umfassenden Unterstützungen für Unternehmen und Selbstständige, die derzeit von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Eine Stundung der Beiträge ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.
  • Bitte informieren Sie sich beim Krankenkassen-Spitzenverband  und/oder Ihrer Krankenkassen über die Möglichkeiten der Stundung oder Ratenzahlung Ihrer Beiträge.

Die Bundesregierung und das Land Hessen bieten über die KfW Bankengruppe, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) und die Bürgschaftsbank Hessen ein breites Spektrum geförderter Finanzierungsprodukte an, um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei Investitionen und mit Betriebsmitteln zu unterstützen.

Die meisten der folgenden Liquiditätshilfen sind direkt über Ihre Hausbank zu beantragen. Viele Banken bieten zu den Corona-Fördermitteln umfassende Online-Informationen an, die sowohl die Vorgehensweise als auch die benötigten Unterlagen und Online-Formulare beinhalten. Die Berater sind über Telefon und E-Mail erreichbar.

Das Förderdarlehen Hessen-Mikroliquidität diente zur kurzfristigen Abdeckung von Liquiditätsbedarfen für bestehende kleine Unternehmen und für Selbständige in der Krise. Das Programm ist zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Anträge können nicht mehr gestellt werden.

Darlehensnehmende erhalten nach und nach eine Aufforderung zur Einreichung von Verwendungsnachweisen. Der Verwendungsnachweis ist ausschließlich in elektronischer Form und über das WIBank Kundenportal einzureichen. Im Kundenportal ist als Verwendungsnachweis von Darlehensnehmenden eine Eigenerklärung, ohne Einreichung von Belegen, abzugeben. Im Nachgang sind beleghafte Stichprobenkontrollen vorgesehen.

Über eine Möglichkeit zur Beantragung eines anteiligen Forderungsverzichtes werden Betroffene zu gegebenem Zeitpunkt automatisch informiert.

  • Um kleine und mittlere Unternehmen auch unter dem Eindruck der Corona-Pandemie besonders wirkungsvoll aus der Krise zu begleiten, wurde die Struktur der ERP-Förderkreditprogramme zum Beginn des Jahres 2022 vereinfacht und verbessert.
  • Kleinen und mittleren Unternehmen sowie größeren Mittelständlern steht künftig jeweils ein eigenes Förderprogramm zur zinsgünstigen Finanzierung von Vorhaben (Investitionen, Betriebsmittel, Material- und Warenlager) sowie von Gründungen und Unternehmensübernahmen zur Verfügung:
  • Der neue KMU ERP-Förderkredit KMU (365, 366) bietet allen Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 50 Mio. EUR, mit nicht mehr als 249 Beschäftigten und einer Bilanzsumme von max. 43 Mio. EUR zinsgünstige Kredite mit attraktiven Konditionen aus dem ERP-Sondervermögen an. Für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind, gelten nochmals verbesserte Konditionen.
  • Für größere Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 500 Mio. EUR steht der KfW-Förderkredit großer Mittelstand (375 376) mit zinsgünstigen Konditionen zur Verfügung.

Als Start-up oder kleines Unternehmen haben Sie in der Corona-Krise Kapitalbedarf? Dann können Sie jetzt eine Beteiligungsfinanzierung zur Unterstützung erhalten, bereitgestellt aus Mitteln des Bundes.

Zur Verfügung stehen:

  • KfW-Förderung für Unternehmen, an denen Venture-Capital-Fonds beteiligt sind 
  • KfW-Förderung für Unternehmen ohne Venture-Capital-Beteiligung – durchgeführt von den Landesförderinstituten

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Kleine Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen) und freiberuflich Tätige mit bis zu 25 Mitarbeitenden und 5 Mio. Euro Jahresumsatz können Darlehen zwischen 25.000 und 150.000 Euro erhalten, die von der Hausbank um mindestens 50% aufgestockt werden. Für dieses Förderdarlehen sind keine banküblichen Sicherheiten notwendig. Nähere Informationen dazu unter: www.wibank.de/kfk

KMU mit bis zu 250 Mitarbeitern und 50 Mio. Euro Umsatz können aus diesem Förderprogramm über ihre Hausbank Betriebsmittelkredite bis 1 Mio. Euro erhalten. Weitere Informationen sind hier erhältlich: www.wibank.de/guw

Das Land Hessen übernimmt in besonderen Fällen Landesbürgschaften i. d. R. über 2,5 Mio. Euro. In Kooperation mit der Hausbank kann dadurch sowohl die Finanzierung von Investitionen als auch die finanzielle Überbrückung von Liquiditätsengpässen abgesichert werden. Weitere Informationen dazu unter: www.wibank.de/landesbuergschaften

  • Verbessert die Finanzierungsstruktur sowie die Liquiditätssituation von KMU und Freiberuflern, um die Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals zu ermöglichen.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen in Hessen
  • Die Finanzierung erfolgt in Form eines Nachrangdarlehens im vollen Risiko der WIBank, für das keine banküblichen Sicherheiten erforderlich sind. 
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiter und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht), der freiberuflich Tätigen, sowie am Markt tätigen Sozialunternehmen in Rechtsform einer gGmbH mit Sitz oder Betriebsstätte in Hessen. Nicht antragsberechtigt sind Existenzgründer.
  • Die WIBank stellt pro Endkreditnehmer einen Kreditbetrag zwischen 5.000 und 500.000 Euro mit zwei Laufzeiten (2 und 5 Jahren) bereit. Für Unternehmen mit Sitz außerhalb Hessens mit einer hessischen Betriebsstätte können je hessischem Vollzeitarbeitsplatz maximal 25.000 Euro beantragt werden.
  • Für die Tilgung des Kredites wird am Tag der Zusage durch die WIBank für die gesamte Laufzeit ein Festzinssatz festgelegt. 

Aktueller Zinssatz (Stand 01.05.2022):

2 Jahre Laufzeit: 2,10 % p.a. nominal

5 Jahre Laufzeit: 2,55 % p.a. nominal

Für wen ist die Härtefallfazilität gedacht?

Die Härtefallfazilität soll die erlittenen wirtschaftlichen Schäden und Nachteile hessischer Unternehmen, nicht-öffentlichen Institutionen sowie Bürgerinnen und Bürger, die die Folgen der COVID-19-Pandemie unvorhersehbar und in besonderem Maße getroffen hat, abmildern – und zwar bei denjenigen, die diese Schäden und Nachteile nicht aus anderen Programmen ausgleichen können oder denen der vertretbare Einsatz eigener Mittel bzw. die Inanspruchnahme von weiteren Finanzierungsalternativen nicht möglich ist. Als Ausgleich für unbeabsichtigte Regelungslücken anderer Corona-Programme kommt die Härtefallfazilität grundsätzlich nur nachrangig zur Anwendung.

Wie viel Geld stellt Hessen zur Verfügung?

Mit dem Neuen Hessenplan stellt das Wirtschaftsministerium bis zu 50 Millionen Euro zur Verfügung. Die Einzelunterstützung soll im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen.

Welche Voraussetzung muss ich mitbringen?

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Betriebe und nichtöffentlichen Institutionen aller Größenklassen unabhängig von ihrer Rechtsform, deren pandemiebedingte Härten nach dem 11. März 2020 entstanden sind. Die Antragsteller müssen ihren Hauptsitz bzw. ersten Wohnsitz in Hessen haben und hier steuerlich geführt werden.

Wo und wie kann ich Mittel aus der Härtefallfazilität beantragen?

Die Anträge können über das Onlineportal auf der Homepage des Regierungspräsidiums Kassel  gestellt werden. Anträge auf Leistungen über 5000 Euro müssen durch prüfberechtigte Dritte (Steuerberater/innen, Rechtsanwälte/innen, Wirtschaftsprüfer/innen) gestellt werden. Da es sich um Betriebe und Unternehmen handelt, die belegen müssen, warum sie bisher keine oder keine ausreichenden Hilfen erhalten haben, werden die Anträge genau geprüft und dann von einer Kommission bewertet.

Hygienekonzepte, Hilfestellungen und Beratungen

Soweit nach der geltenden Verordnung ein Abstands- und Hygienekonzept vorzulegen und umzusetzen ist, hat dieses

1. Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen,

2. Hygienemaßnahmen zur Infektionsreduzierung, beispielsweise zur Raumnutzung und Lüftung,

3. Regelungen über gut sichtbare Aushänge und Hinweise über die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen sowie

4. bei Veranstaltungen und beim Betrieb von Tanzlokalen, Clubs und Diskotheken Maßnahmen zur Sicherstellung der vorgegebenen Kapazitätsbegrenzungen

vorzusehen.

  • Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe weist im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus auf das „Handbuch Betriebliche Pandemieplanung“ hin. Dieses beinhaltet Checklisten und Handlungsempfehlungen für Unternehmen, u.a. zum Schutz von Beschäftigten und zur Aufrechterhaltung von Produktionsprozessen. Das Handbuch wurde in Zusammenarbeit mit dem Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg bereits 2010 für die betriebliche Planung im Falle einer Influenza-Pandemie erstellt, könne mit Einschränkungen aber auch in der aktuellen Situation als Orientierung dienen.
  • Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat ein Informationsblatt für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zum Coronavirus erstellt. Dies beinhaltet Handlungsempfehlungen zur Verringerung des Infektionsrisikos im Unternehmen. Außerdem hält die BZgA ein Informationsblatt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereit, auf das Unternehmen ihre Beschäftigten hinweisen können.
  • Allgemeine Empfehlungen zur betrieblichen Pandemieplanung hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) in Zusammenarbeit mit dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V. (VDBW) und dem Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e.V. (VDSI) in ihrem Flyer „10 Tipps für die betriebliche Pandemieplanung“ zusammengetragen.

RKW Hessen: Perspektivenberatung

  • Von der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffene kleine Unternehmen können im Rahmen Programms Perspektivenberatung bei der RKW Hessen GmbH Beratungen mit bis zu 59 % Kostenübernahme über das Hessische Wirtschaftsministerium und die EU gefördert bekommen. Gefördert werden drei Beratungstage, also insgesamt 24 Stunden. Die Unternehmen tragen lediglich einen Eigenanteil von 1.104,- € (1.536,- € inkl. gesetzl. MwSt.).
  • Inhalte: Besprochen werden die aktuelle Situation im Betrieb und das bestehende Geschäftsmodell – insbesondere Kunden/Lieferanten, Liquidität, Auslastung, spezifische Belastungen, Betroffenheit Pandemie-Anordnungen usw. Es werden mögliche Hilfen wie Kurzarbeitergeld, Förderkredite, Bürgschaften, Zuschüsse, aber auch kurzfristige Einsparmöglichkeiten beleuchtet und entsprechende Empfehlungen gegeben. Gemeinsam mit der Geschäftsleitung arbeiten die Berater an Konzepten zur Bewältigung der Krise oder Überbrückung kritischer Zeiträume, bis hin zur Veränderung des Geschäftsmodells oder auch des Unternehmensauftritts.
  • Zielgruppe: Alle kleinen Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler in Hessen mit bis zu 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von max. 50 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme von max. 43 Mio. €.
  • Weitere Informationen: https://www.rkw-hessen.de/unternehmens-entwicklung/perspektivenberatung.html
  •  

Kompass: Beratung, Seminare und hilfreiche Tipps

  • #gemeinsamdeins – beispielhafte Gründerstories in Krisenzeiten: Unter #gemeinsamdeins werden Gründerinnen und Gründer vorgestellt, wie sie mit der Corona-Krise umgehen und wie man von ihnen lernen kann. Nutzen Sie die Chance und connecten Sie sich über #gemeinsamdeins. Weitere Informationen zu gemeinsamdeins
  • Krisenintervention: Kompass unterstützt und beantwortet Fragen rund um aktuelle Förderprogramme und klärt auf, wie Sie kurzfristig und schnell Unterstützung bekommen können. Um passgenau unterstützt zu werden, schreiben Sie eine E-Mail mit Ihrem Anliegen und aus welcher Branche Sie kommen.
  • Beratungstermine telefonisch, per Email oder per Videokonferenz.
  • Kontakt und Infos: info (at) kompassfrankfurt.de, Tel. 069/219780 und über die Website

Hinweise zur Vorgehensweise bei Corona-Fällen im Betrieb finden Sie im Leitfaden des DGUV: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3790

Der deutsche Industrie- und Handelskammertag hat eine Reihe von Ticket- und Buchungssystemen, Personenzählungs- und Zutrittssystemen, Gesundheits- und Hygienemaßnahmen, Analyse- und Informationssystemen und weiteren Smart Services zusammengestellt.

Die Übersicht finden Sie hier


Kurzarbeitergeld

  • Wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Agentur für Arbeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld. Hauptzweck des Kurzarbeitergeldes ist es, bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermöglichen und Entlassungen zu vermeiden.
  • Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens 1 Kind haben, bekommen 67 % des ausgefallenen Nettolohns.
  • Bis 30. September 2022 gilt: Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.  Ein Minijob (450 Euro/ Monat) wird seit 1. Juli 2022 vollständig angerechnet, wenn der Minijob während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen wurde. In diesem Fall wird das tatsächlich erzielte Entgelt (= Ist-Entgelt) um den Minijob-Verdienst erhöht.
  • Sozialversicherungsbeiträge müssen – mit dem Lohn – vom Arbeitgeber abgeführt werden. Seit dem 01. April 2022 werden keine Sozialversicherungsbeiträge mehr erstattet.
  • Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein KUG beantragt werden.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, da es durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung getragen wird. Es unterliegt aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Das heißt, es erhöht den persönlichen Steuersatz, mit dem Sie Ihr restliches Einkommen versteuern müssen.
  • Weitere Fragen und Antworten hier.
  • Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit von Erleichterungen beim Zugang zum KUG vor. Diese gelten bis 31. März 2022, für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.    
  • Voraussetzungen (§ 95 SGB III): Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.
  • Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Kurzarbeit zu beantragen:

Die Agentur für Arbeit berät zu Weiterbildungsmaßnahmen und fördert die Qualifizierung Ihrer Beschäftigten während Kurzarbeit.

Bei beruflicher Weiterbildung während der Kurzarbeit können unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Endet die Weiterbildung erst nach dem Bezug von Kurzarbeitergeld, kann sie ebenfalls fortgesetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann in diesem Fall ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt gewährt werden.

Sind alle Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt, gilt: Für den Arbeitsausfall haben Beschäftigte Anspruch auf Kurzarbeitergeld – auch wenn sie währenddessen eine Weiterbildung machen.

Für die Maßnahme gelten folgende Vorgaben:

  • Die Beschäftigten müssen dadurch überwiegend Kenntnisse oder Fähigkeiten erwerben, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefragt sind.
  • Die Maßnahme ist an die Gegebenheiten im Betrieb angepasst.
  • Die Maßnahme kann jederzeit abgebrochen oder verschoben werden, wenn es der Betrieb erfordert.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Steuerliche Hilfen

  • Es besteht die Möglichkeit auf zinslose Stundung der Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer sowie die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen/des Gewerbesteuermessbetrages.
  • Außerdem besteht die Möglichkeit der zinslosen Stundung der Gewerbesteuer und die Herabsetzung der Vorauszahlung (Antragsformular).
  • Weitere Antworten zu aktuellen steuerlichen Regelungen und Fragestellungen finden Sie in den FAQ des Bundesfinanzministeriums und des FAQ des hessischen Finanzministeriums.
  • Die Stundung der Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer sowie die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen/des Gewerbesteuermessbetrages muss beim zuständigen Finanzamt bzw. über ELSTER beantragt werden.
  • Die Stundung der Gewerbesteuer und die Herabsetzung der Vorauszahlung muss beim Kassen- und Steueramt der Stadt Frankfurt beantragt werden.
  • Es empfiehlt sich vorab Kontakt zu Ihrem Steuerberater aufzunehmen.

Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten wird von 19 auf 7 % abgesenkt. Das soll das Gastronomiegewerbe unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen mildern. Die Regelung gilt ab dem 1. Juli 2020 und ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Die Regelung zur Herabsetzung des grundsätzlichen Mehrwertsteuersatzes von 19 % auf 16 % und für den ermäßigten Satz von 7 % auf 5 % ist zum 31. Dezember 2020 ausgelaufen.

Liquiditätsunterstützung

  • Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, dass die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen von den gesetzlichen Krankenkassen vorübergehend gestundet werden.
  • Die Stundung von Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen ist ein ergänzendes Angebot zu den umfassenden Unterstützungen für Unternehmen und Selbstständige, die derzeit von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Eine Stundung der Beiträge ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.
  • Bitte informieren Sie sich beim Krankenkassen-Spitzenverband und/oder Ihrer Krankenkassen über die Möglichkeiten der Stundung oder Ratenzahlung Ihrer Beiträge.
  • Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind und durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten waren, konnten ihre Beitragszahlung bis 31. Oktober 2020 aussetzen.
  • Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger.

Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.

Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.

Anspruch auf Entschädigung haben:

• Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind.

• Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Kindertagesstätten geschlossen wurden.

• Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen.

Weitere Informationen und die Beantragung finden Sie hier.

Die Möglichkeit für von Schließungen betroffenen Betrieben, Gutschriften für das Jahr 2021 zu erhalten, besteht nicht mehr.

Betriebe, die aufgrund der behördlichen Anordnungen nach wie vor keine Öffnungsperspektive und keinen Anspruch auf die staatliche Überbrückungshilfe III haben, können sich weiter an die GEMA unter kontakt@gema.de wenden. Sofern die GEMA Vergütung existenzbedrohend ist, werde geprüft, ob weiterhin eine freiwillige Kulanzregelung gewährt werden kann.

Miethilfen

Ein Anspruch auf Mietminderung besteht nicht. In der Stadt Frankfurt am Main gibt es mehrere Akteure, die städtische Liegenschaften vermieten. Für diese Liegenschaften existieren individuelle Regelungen:

Die städtische Wohnungsgesellschaft ABG Frankfurt Holding

  • Mieterinnen und Mietern, die aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie Zahlungsschwierigkeiten haben, können sich mit der Wohnungsgesellschaft ABG Frankfurt Holding in Verbindung setzen, um individuelle Mietstundungen zu vereinbaren.
  • Telefonische Hotline für Auskünfte: 069/2608-2000; Montag bis Donnerstag von 08:00 – 16:00 Uhr erreichbar.
  • Schriftliche Anfragen können an post@abg.de gesendet werden.

Liegenschaften des Amts für Bau und Immobilien (ABI)

  • Betroffene Unternehmen können unter der Emailadresse 25.32.2.vermietungen@stadt-frankfurt.de für die Monate Dezember 2020 bis März 2021 eine zinslose Mietstundung beantragen. Hierfür reicht eine formlose E-Mail mit Antrag auf Mietstundung und Information über Unternehmensname und Adresse der Liegenschaft aus. Die gestundeten Beträge können bis Dezember 2021 nachgezahlt werden.

Bei Mietverträgen mit privatwirtschaftlichen Eigentümern empfiehlt sich das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, um individuelle Lösungen zu finden.

Der Bundestag hat am 17.12.2020 eine Vermutungsregelung beschlossen, die klarstellt, dass die Corona-Pandemie zu einer Störung der Geschäftsgrundlage im Gewerbemietverhältnis führen kann. Laut § 313 BGB „Störung der Geschäftsgrundlage“ kann demnach bei Corona-bedingten Schließungen die Miete gemindert oder gestundet werden, oder der Vertrag vorzeitig aufgelöst werden („Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.“). Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht. Auch weiterhin muss der Vertrag im Einzelfall nachverhandelt werden.

Damit wird an die Verhandlungsbereitschaft der Vertragsparteien appelliert, um eine Lastenverteilung der Folgen von COVID-19 von Vermieter und Mieter gleichermaßen vorzunehmen.

Ein besonderer Kündigungsschutz galt im Zusammenhang mit Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020.

Zum 1. Juli 2020 sind die zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie zum Zahlungsausschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen wie z. B. über Telefon, Strom und Gas ausgelaufen.

Was nun zu beachten ist, lesen Sie hier.

Stand: 01.11.2022

(Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Bitte nehmen Sie bei Bedarf eine entsprechende Rechtsberatung, Steuerberatung oder Unterstützung Ihrer Branchenvertretung in Anspruch).


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